E. Hierfür holte die Vorinstanz zunächst aktuelle Arztberichte und eine Stellungnahme beim RAD ein. Dr. B___ vom RAD hielt im Bericht vom 27. Januar 2016 für eine abschliessende Klärung des medizinischen Sachverhalts eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers für notwendig (IV-act. 115). Dem Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2016 mitgeteilt, dass die IV-Stelle Dr. C___ mit einem Gutachten beauftragt habe und dass dieser ihm den Termin direkt bekannt geben werde (IV-act. 119).