D. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen von beruflichen Massnahmen ein Aufbautraining in den Bereichen Küche und Glaserei bei L___ vermittelt für die Zeit vom 23. März bis zum 23. Juni 2015 (IV-act. 81, S. 6; IV-act. 83). Nach Startschwierigkeiten konnte er seine dortige Präsenzzeit auf 6 Stunden pro Tag steigern, worauf das Arbeitstraining bis zum 24. September 2015 verlängert wurde (IV-act. 87). Im weiteren Verlauf wies der Beschwerdeführer jedoch zunehmend Absenzen auf. Die berufliche Massnahme wurde schliesslich per 14. Juli 2015 vorzeitig abgebrochen (IV-act. 94) und die Vorinstanz leitete die Rentenprüfung ein (IV-act. 96).