3. Zusammenfassend ist somit von einem Valideneinkommen von rund Fr. 83‘000.-- auszugehen sowie von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 88‘000.--. Angesichts dieser Einkommensverhältnisse liegt offensichtlich keine Erwerbseinbusse vor und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 4.2 Der obsiegenden SUVA ist keine Parteientschädigung auszurichten.40