Eine Beweisabnahme von Amtes wegen kann und muss trotz geltender Untersuchungsmaxime unterbleiben, weil nicht ersichtlich ist, wie der zeitliche Aufwand ohne konkrete Hinweise des Beschwerdeführers festgestellt werden könnte. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass gemäss Beurteilung der SUVA, welche unbestritten blieb, dem Beschwerdeführer eine ganztägige mittelschwere Tätigkeit zuzumuten sei, hierbei jedoch kein dauerhaftes Treppensteigen, kein dauerhaftes Bergab- oder Bergauflaufen und kein dauerhaftes Laufen in unebenem Gelänge.