Der Beschwerdeführer behauptet einen unfallbedingten Mehraufwand, ohne hierzu Nachweise anzubieten oder diese Behauptung zum Beweis verstellt zu haben. Auch in den Akten findet sich insoweit keine Stütze für diese Behauptung, als sich keine Hinweise auf eine überdurchschnittliche Arbeitszeit aufgrund einer gesundheitsbedingten Minderleistung finden. Eine Beweisabnahme von Amtes wegen kann und muss trotz geltender Untersuchungsmaxime unterbleiben, weil nicht ersichtlich ist, wie der zeitliche Aufwand ohne konkrete Hinweise des Beschwerdeführers festgestellt werden könnte.