Aus dem gesamten Schriftenwechsel bzw. Mail-Verkehr zwischen der SUVA und der C___ SA wird deutlich, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers – selbst unter Zuhilfenahme ihrer Akten – offensichtlich nicht in der Lage war, die Anfrage der SUVA adäquat zu beantworten. Daher ist eine erneute Nachfrage durch das Gericht hinsichtlich der mutmasslichen Lohnentwicklung des Beschwerdeführers zweifelsfrei von vornherein aussichtslos, weshalb sein diesbezüglicher Beweisantrag abzuweisen ist.