Die Anfrage der SUVA vom Dezember 2015 wurde seitens der C___ SA schleppend beantwortet und führte zu weiteren Nachfragen der SUVA, bis die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nach einem von der SUVA festgestellten Widerspruch in den Auskünften angab, nicht mehr weiterhelfen zu können.20