Seite 2 C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 sprach die SUVA A___ für die verbliebene Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- (Integritätseinbusse 10%) zu.6 Am 25. Juli 2016 verfügte die SUVA, dass mangels erheblicher unfallbedingter Erwerbseinbusse keine Invalidenrente ausgerichtet werde.7 Dagegen liess A___ Einsprache erheben.8 D. Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab.9