4. RA B___ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Beschwerdeführerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.