3.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend ist der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen, die jedoch wegen der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Seite 11 Staatskasse zu nehmen ist, unter Vorbehalt der Nachforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.