erfolgte -, sowie die konkrete Ausgestaltung einer von der behandelnden Psychiaterin als „tagesklinisch“ bezeichneten Behandlung spielen keine Rolle für die Prüfung der (rechtlichen) Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug zu gewähren ist oder nicht, genauso wenig wie die in der Duplik in diesem Zusammenhang angeführte Aggravation.