Immerhin bleibt auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz am Schluss der Vernehmlassung angeführten, von der Beschwerdeführerin zu Recht weitgehend als sachfremd bezeichneten Gründe, weshalb es gerechtfertigt sein soll, „sämtliche Variablen zu Ungunsten der Versicherten auszulegen“, allesamt nicht dazu führen könnten, einen Leidensabzug zu verweigern, wenn die Voraussetzungen für einen solchen gegeben wären.