Die Gutachter haben die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50-60% in einer adaptierten Tätigkeit angegeben, ohne dass aus ihrer Einschätzung abgeleitet werden könnte, eine volle Ausschöpfung dieser Arbeitsfähigkeit sei allein vom Willen und Einsatz der Beschwerdeführerin abhängig. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertretene Ansicht, die gutachterliche Bandbreite sei einzig auf das „beschwerdebetonte Aggravations-Verhalten“ der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb es vertretbar wäre, bei der Festlegung des Invalideneinkommens von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, findet im Gutachten keinerlei Stütze.