Somit kamen keine neuen Elemente hinzu, die etwas an der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geändert hätten. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im SMAB-Gutachten abgestellt, was von der Beschwerdeführerin auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.