a. Dass der Beschwerdeführerin weiterhin ein Teilzeitpensum zugemutet werden kann, ergibt sich aus dem SMAB-Gutachten, welches als Basis zur Ermittlung des Invalideneinkommens diente: Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.