2.4 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Vorinstanz von einem Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 29‘340.-- aus. Dieses Invalideneinkommen basiert auf der Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Erzielung eines dem LSE- Tabellenlohn (LSE 2010, TA1, Niveau 4, Frauen) entsprechenden Einkommens (angepasst Seite 7 an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und die Lohnentwicklung) im Umfang eines Teilpensums weiterhin möglich ist.