c. Die Beschwerdeführerin rügt, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrads keine Einkommensparallelisierung, welche auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens erreicht werden kann, vorgenommen worden sei. Eine sog. Einkommensparallelisierung ist dann vorzunehmen, wenn jemand aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezieht. Diesem Umstand ist bei der Invaliditätsbemessung nach Art.