b. Was den Hinweis der Vorinstanz in der Vernehmlassung betrifft, wonach die Beschwerdeführerin überdies in ihrem Alltag ohnehin nicht eingeschränkt sei, was sich namentlich darin zeige, dass sie fast täglich ihre Enkel betreue, so mutet es in der Tat seltsam an, wie die Vorinstanz solche Behauptungen machen kann, nachdem die Beschwerdeführerin offenbar gar keine Enkel hat. Die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung abgegebene Begründung ist diesbezüglich unverständlich. Im Resultat erweist sich zwar aus den dargelegten Gründen der von der Vorinstanz vorgenommene reine Einkommensvergleich mit dem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 44‘522.-- als richtig.