19), ohne dass dieses auf ein volles Pensum hochzurechnen wäre. Im konkreten Fall, wo die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Arbeitskraft, nachdem kein Aufgabenbereich (etwa mit Betreuungsaufgaben gegenüber eigenen Kindern) ersichtlich ist, in einem Vollzeitpensum hätte verwerten können, ist nach ständiger Rechtsprechung der nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Eine Abklärung im Haushaltsbereich ist nicht erforderlich.