Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert ist, stellt die Folge ihrer Wahl dar (BGE 142 V 290, E. 7). Das von der Vorinstanz bei der Invaliditätsgrad- Berechnung verwendete Valideneinkommen entspricht richtigerweise dem zuletzt von der Beschwerdeführerin bei der Stiftung Waldheim erzielten Einkommen (vgl. IV-act. 19), ohne dass dieses auf ein volles Pensum hochzurechnen wäre.