c. Die Beschwerdeführerin erachtet sowohl die Festlegung des Valideneinkommens als auch die Festlegung des Invalideneinkommens durch die Vorinstanz als falsch. Wie es sich damit verhält, wird nachfolgend geprüft. Seite 5 2.3 Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad der zuletzt in einem Teilzeitpensum tätigen Beschwerdeführerin durch einen reinen Einkommensvergleich festgelegt und auf eine Haushaltsabklärung verzichtet. Das bei der Berechnung des Invaliditätsgrads von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen beträgt Fr. 44‘522.--.