Mit Duplik vom 4. Mai 2017 (act. 10) hielt die Vorinstanz ihrerseits am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangte, wurde die Sache am 16. Januar 2018 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 22. Januar 2018 entsprechend, wird das Urteil hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet.