7. 7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem zur Hälfte obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- aufzuerlegen, sodass ihm vom einbezahlten Kostenvorschuss Fr. 400.-- zurückzuerstatten sind.