Seite 6 Einschränkungen berücksichtigt habe, habe einen Leidensabzug von 20% vorgenommen. In Anbetracht der zahlreichen Einschränkungen des ehemaligen Schwerarbeiters, der gesundheitsbedingt nur noch leichte Tätigkeiten ausführen könne, sei vorliegend der maximal mögliche Abzug von 25% gerechtfertigt, zumal im Tabellenlohn entgegen der IV- Stelle lohnmindernde Faktoren noch nicht berücksichtigt seien. Damit resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘620.--.