Mit Urteil vom 11. November 2010 (Verfahren I 10 17) wies es die Beschwerde gegen zwei Verfügungen der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 4. und 22. Februar 2010, womit ihm nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 30. September 2004 ab September 2008 eine Viertelrente zugesprochen worden war, ab. Auf den Sachverhalt in den beiden erwähnten Verfahren kann verwiesen werden.