Seite 11 5. Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin thematisierten Widerruf der vorliegend angefochtenen Verfügung wegen des Auftretens von neuen gesundheitlichen Beschwerden nur einen Tag nach deren Erlass anbelangt, so steht es im Ermessen der Invalidenversicherung, die Verfügung zu widerrufen und den Gesundheitszustand zusätzlich abzuklären oder aber - wie es hier geschehen ist - die Versicherte auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen.