Störungen von leichter bis mittelgradiger Ausprägung einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 140 V 93 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1, 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Davon kann vorliegend mangels Bereitschaft zu einer wenigstens teilstationären Therapie und den lediglich in einem einmonatigen Intervall erfolgenden Psychotherapiesitzungen bei Dr. F___ aber keine Rede sein.