4. Der von der Beschwerdeführerin angesprochenen mindestens halben Rente ab Dezember 2014 aufgrund einer angeblich über einen Zeitraum von 27 Monaten anhaltend vorliegenden Teilarbeitsfähigkeit von 50% hielt die IV-Stelle zu Recht entgegen, dass eine langdauernde und invalidisierende gesundheitliche Einschränkung vorliegend mit der im SMAB-Gutachten thematisierten mittelgradigen depressiven Episode zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen war, da mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Vernehmlassung und auch der Urteilsfällung (noch) gültige Gerichtspraxis rezidivierende oder episodische depressive