Was die bemängelte Aktenlage im SMAB-GA anbelangt, so ist diese - mindestens hinsichtlich der Blutdruckbeschwerden und der Schlaf-Apnoe - zugegebenermassen eher knapp, doch ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass letztere in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung keine Rolle spielte und dass erstere invalidenversicherungsrechtlich in aller Regel bedeutungslos sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_274/2014 vom 30. September 2014, 9C_348/2015 vom 21. Januar 2016, 8C_482/2016 vom 15. September 2016). Entgegen der Beschwerdeführerin war bei Dr. F___ kein Verlaufsbericht einzuholen, nachdem deren vorletzter und gleichzeitig wohl erster Bericht - die Behandlung wurde am