3.3 Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblichem Leidensdruck das Schlaf-Apnoe-Syndrom nach einem einmaligen Therapieversuch nicht behandeln lassen wollte. In den beiden Gesprächen mit der Berufsberatung vom 2. Juli und vom 17. November 2014 war von einer dadurch bedingten Einschränkung denn auch keine Rede. In Anbetracht der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 4. April 2014, wo von Beschwerden wegen seit 1996 rezidivierenden Depressionen, eines Schmerzsyndroms seit 2002 und wegen Bluthochdrucks seit 2006 die Rede war, und auch des Berichts von Dr. E__