Auch sei nach der Entlassung aus der stationären Schmerzbehandlung sicher nicht eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt worden; vielmehr befinde sich die Versicherte weiterhin in rheumatologischer Behandlung bei Dr. M___, bei dem weitere Verlaufsberichte einzuholen seien. In der Replik bemängelte die Beschwerdeführerin darüber hinaus, dass die IV-Stelle nicht auf die ausführliche Kritik am SMAB-Gutachten durch Dr. F___ eingegangen sei und dazu vom RAD keine Stellungnahme eingeholt habe.