Auch das rheumatologische Gutachten sei mangelhaft, da es die radiologischen Befunde vom April 2014 nicht würdige und auch keine radiologische Verlaufskontrolle erfolgt sei. Indem sich Dr. K___ dem KSSG-Arzt Dr. M___ angeschlossen habe, habe er übersehen, dass dieser eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Beginn der Behandlung am 29. April 2014 habe attestieren können. Die Beschwerden hätten die Arbeitsfähigkeit aber bereits vor April 2015 beeinträchtigt, was aus dem in der Aktenlage nicht erwähnten Bericht Dr. E___ vom November 2013 hervorgegangen wäre. Auch sei nach der Entlassung aus der stationären Schmerzbehandlung sicher nicht eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt worden;