Seite 6 Mit Replik vom 10. Mai 2017 meinte die Beschwerdeführerin, der Widerruf der Verfügung wäre sachgerecht und ökonomisch gewesen. Auf die einzelnen Vorbringen in den erwähnten Rechtsschriften wird im Übrigen - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.