Bei der Begutachtung habe Dr. J___ eine mittelgradige depressive Episode ausgeschlossen, und dies, obwohl eine solche im Winter 2014 vorgelegen habe und weiterhin Interesselosigkeit und Freudlosigkeit vorlägen. Deshalb sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (ohne Kontakt zu Kunden und Teammitgliedern) bis Februar 2016 und auch weiterhin auszugehen. C. C.1 Gegen die erwähnte Verfügung (lit. B.3 hiervor) liess die Versicherte mit Schreiben vom 8. März 2017 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 beantragte die IV-Stelle deren Abweisung. C.3