Seite 5 B.5 Gemäss Aktennotiz der IV-Stelle vom 27. Februar 2017 (IV-act. 83) habe RA B___ telefonisch eine Zustandsverschlechterung durch eine einen Tag nach dem Ergehen der Verfügung aufgetretene Neuritis vestibularis mitgeteilt. Falls die Verwaltung die Verfügung nicht widerrufe, werde sie dagegen Beschwerde erheben und gleichzeitig ein neues Leistungsgesuch zufolge Verschlechterung einreichen (s. auch das entsprechende Schreiben der Anwältin gleichen Datums [IV-act. 84, 1/10] und die Ablehnung des Widerrufs durch die IV-Stelle gemäss Schreiben vom 28. Februar 2017