B. B.1 Nachdem Dr. G___ vom RADO das SMAB-Gutachten am 14. September 2016 (IV-act. 73) als plausibel bezeichnet und von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2013 bis März 2015 aus psychischen Gründen und ab April 2014 bis Februar 2016 auch aus rheumatologischen Gründen gesprochen hatte, erging seitens der IV-Stelle am 3. Oktober 2016 ein Vorbescheid, wonach das Leistungsbegehren bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit abzuweisen sei (IV-act. 76).