1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden eine Parteientschädigung von Fr. 2'808.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.