Die Bemessung der Entschädigung richtet sich im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG nach kantonalem Recht, mithin nach der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53), wobei Art. 16 AT und nicht Art. 24 AT Anwendung findet.64 Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘808.-- (Honorar inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen.65