3. Fazit Zusammenfassend kommt dem MZR-Gutachten nicht volle Beweiskraft zu. Insbesondere bestehen aufgrund der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C___ und der Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Dr. med. H___ Zweifel in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten. Weiter erscheint aufgrund der Kritik des langjährig behandelnden Facharztes Dr. med. F___ eine Begutachtung der Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin durch einen Hals-Nasen-Ohren-Facharzt oder durch einen Arzt aus dem Fachbereich Neuro-Otologie angezeigt.