Konsum (ICD-10: F13.24), DD Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.10). Aus psychiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Behandlung mit Benzodiazepinen und Opioid Analgetika eine mindestens 50%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Absetzen der Substanzen sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeiten ausgewiesen. Eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde nach Absetzen der Substanzen frühestens in sechs Monaten empfohlen.57 Weiter führte er aus, es könne auf die psychiatrische Beurteilung der Medas Ostschweiz abgestellt werden.