2.3.3 Im Bericht der neurospsychologischen Untersuchungsbefunde kam Dr. sc. hum. Dipl. Psych. G___ zum Schluss, dass die Testergebnisse der Beschwerdeführerin als nicht valide angesehen werden müssen und keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden.56