Die Feststellung von Dr. med. E___, wonach den Ausführungen von Dr. med. F___ aus neurologischer Sicht nicht gefolgt werden könne und es sich um eine fachfremde Beurteilung handle, lässt unerwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit September 2005 wegen Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden bei Dr. med. F___, mithin einem Facharzt Oto-Rhino-Laryngologie, in Behandlung befindet.53 Insofern erscheint der Vorwurf der fachfremden Beurteilung fraglich. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin bis anhin zwar fachärztlich, jedoch nie gutachterlich von einem Hals- Nasen-Ohren-Facharzt oder von einem Arzt mit Fachbereich Neuro-Otologie untersucht