Die Erkrankung sei durch eine Psycho- und eine Verhaltenstherapie zu behandeln.46 Weiter hielt er zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht fest, dass seit dem Zeitpunkt der heutigen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin keine neurologische Erkrankung vorliege, die geeignet sei, das positive Leistungsbild im versicherungsmedizinisch-relevanten Sinne mittel- und längerfristig zu mindern. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Steckermontage und als Verpackungsangestellte lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet attestieren.47 Zum Bericht von Dr. med.