Aus rein rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin vom klinischen Befund her eine geeignete Tätigkeit wiederaufnehmen, grundsätzlich jede körperlich leichte Arbeit ohne repetitiv belastende und anhaltende Tätigkeiten einzelner Gelenkgruppen (linke Schulter, Hände) und/oder Arbeiten in klimatisch ungünstigen Räumen (z.B. Kühlräume, Arbeitsplätze mit viel Durchzug, sowie ausschliesslich stehend-gehend). Für solche Tätigkeiten bestehe ab Untersuchungsdatum eine volle Arbeitsfähigkeit mit uneingeschränkter Leistung, vorerst im Sinne der Angewöhnung nach 5-jähriger Absenz zu 50% halbtags mit Steigerung nach 2-3 Monaten auf 100%.43