2.3 Das polydisziplinäre Gutachten des MRZ vom 21. September 2016 beruht auf den von der Vorinstanz eingereichten und den zusätzlich eingeholten Akten, den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den in der Begutachtungsstelle durchgeführten Untersuchungen.40 2.3.1 37 BGE 132 V 99 E. 4 38 BGE 125 V 351 E. 3a 39 BGE 134 V 231 E. 5.1 40 IV-act. 173-1ff/143