Die psychischen Störungen seien in Übereinstimmung mit dem RAD nicht auf einen Medikamentenmissbrauch zurückzuführen, weshalb diese aus anderen Gründen vorlägen. Ferner sei die gutachterliche Auffassung des Neurologen, wonach es sich bei den Schwindelbeschwerden um eine undifferenzierte Somatisierungsstörung handle, falsch. Die Beschwerdeführerin sei im neuro-otologischen Fachbereich nicht untersucht worden, sondern nur neurologisch. Aus neuro-otologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig.