2.1 Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Begutachtung nicht wesentlich und anhaltend verändert. Das Gutachten sei mit Ausnahme der vorübergehend attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50% aufgrund des Medikamentenkonsums voll verwertbar. Neue bisher unbekannte Tatsachen seien nicht bekannt gemacht worden.