Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung.34 In verfahrensrechtlicher Hinsicht liegt eine Neuanmeldung vom Dezember 2014 vor. Die IV- Stelle lehnte mit Verfügung vom 14. Juni 2013 das Leistungsbegehren ab, wobei diese Verfügung – nachdem das Obergericht mit Urteil vom 19. Februar 2014 die dagegen