Die Vorinstanz hielt gestützt auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Mai 2015 und vom 14. Januar 2016 eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV für ausreichend glaubhaft ausgewiesen und trat materiell auf das neue Leistungsbegehren ein.30 Demgemäss hat eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben.31