Seite 3 E. Mit Verfügung vom 7. März 2017 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts A___ im Verfahren ERV 17 10 die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt B___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren.20 F. Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserhoden beantragten mit Vernehmlassung vom 20. März 2017 die Abweisung der Beschwerde.21 G. Innert erstreckter Frist liess A___ am 23. Juni 2017 die Replik einreichen.22 Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden verzichteten stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen